Häufig gestellte Fragen und Antworten
- Bieten Sie auch Fachkundeschulungen an?
- Wann benötige ich eine Strahlenschutz-Sachverständigen-Prüfung?
- Wie kann ich sicher sein, dass ich Sie beauftragen darf?
- Auf meinem Gerät klebt keine Plakette / eine Plakette, die noch Zeit bis zur nächsten Fälligkeit ausweist
- Was stellt eine prüfpflichte, sogenannte wesentliche Änderung an der Röntgeneinrichtung dar?
- Was sind die sechs wichtigsten Neuerungen für das zahnärztliche Röntgen?
- Was sind die häufigsten Fehler beim Röntgen in Dentalpraxen?
- Wieviel Bleitapete muss mein 'Röntgenraum' haben, welche Regelungen gelten dazu?
- Brauche ich eine teure Röntgenraumtür?
- Wo muss ich beim Dentalröntgen im Behandlungsraum zum Auslösen mit Spiralkabel-Taster stehen?
- Darf / muss ich das Strahlenzeichen ("Gelbes Flügelsymbol") verwenden? Und: Wo muss "Kein Zutritt - Röntgen" stehen?
- Was ist neu in der Sachverständigen-Prüfrichtlinie seit Oktober 2020 (Mai 2021)?
1. "Bieten Sie in Ihrem Namen auch Fachkundeschulungen an?"
- Nein, die Bestimmung als Sachverständiger gemäß §172 (1) Satz 1., 3. und 4. des StrlSchG bezieht sich auf die Durchführung von Strahlenschutzprüfungen an Röntgen- und Strahlengeräten, und nicht auf die Prüfung von Personen zu ihren Kenntnissen im Strahlenschutz. Allerdings bin ich auch als Dozent im Rahmen von Fachkundekursen für eine zur Durchführung entsprechender Kurse und Prüfungen bestimmte Schulungseinrichtung tätig (LPS in Berlin-Köpenick).
- Für Informationen und Anmeldung zu Fachkundeaktualisierungen und -prüfungen wenden Sie sich bitte direkt an die entsprechenden Schulungseinrichtungen, siehe Links.
- Ein häufiges Missverständnis: Bitte beachten Sie, dass Ihr Schulungszertifikat allein noch nicht den erforderlichen Fachkundenachweis darstellt, sondern zunächst bei Ihrer Aufsichtsbehörde eingereicht werden muss, und erst dort die Fachkunde beantragt und bescheinigt wird.
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2. "Wann benötige ich für mein Röntgengerät eine Sachverständigen-Prüfung im Strahlenschutz?"
Erstprüfungen:
Gemäß StrlSchG benötigen Sie für Ihre Anzeige der Inbetriebnahme eines Röntgengerätes die Bescheinigung und den Bericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen im Strahlenschutz. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen ist für den Antrag ebenfalls ein Bericht erforderlich.
Ausnahme: Dies gilt nicht für sogenannte Hoch- oder Vollschutzgeräte, da diese standortunabhängig über eine Bauartzulassung verfügen, die ein besonderes hohes Sicherheitsniveau sicherstellt, und die initiale Prüfung bereits mit der Stückprüfbestätigung durch den Hersteller erfolgte.
Wiederholungsprüfungen:
In der Regel spätestens 60 Monaten nach der letzten Sachverständigenprüfung (Strahlengeräte: 3 Jahre, Dichtheitsprüfungen an umschlossenen hochradioaktiven Stoffen: meist jährlich) muss eine erneute Strahlenschutzprüfung erfolgen, welche unter anderem prüft und bestätigt, dass die Bedingungen des Erstberichtes unverändert vorliegen. Dadurch wird spätestens alle 5 Jahre in der gesamten Betriebsdauer des Röntgengerätes eine laufende Überwachung sichergestellt.
Achtung: Die Notwendigkeit von Wiederholungsprüfungen gilt auch für Hoch- oder Vollschutzgeräte!
Prüfung bei Änderungen an der Röntgeneinrichtung:
Außerdem ist dann eine Strahlenschutzprüfung erforderlich, wenn eine sogenannte "wesentliche Änderung" an der EInrichtung oder im Betrieb eintritt. Details dazu sind in der Sachverständigen-Richtlinie beschrieben. Eine wesentliche Änderung an der Röntgeneinrichtung wird nicht nach Ermessen des Sachverständigen festgelegt, sondern ist in der aktuellen Fassung der Sachverständigen-Richtlinie im Detail im Anhang II Tabelle 1 (Anwendung am Menschen) bzw. Tabelle II.2 (Anwendung in der Technik) beschrieben und kann hier direkt eingesehen werden. Das kann bspw. sein:
- Ein räumliches Versetzen des Gerätes (nicht bei ortsveränderlich betriebenen Röntgengeräte oder mobilen Geräten innerhalb des festgelegten Einsatzbereiches)
- Eine Nutzungsänderung oder relevante bauliche Veränderung in der räumlichen Umgebung Ihres Röntgengerätes (z.B. Wartebereich einrichten im Umfeld)
- Eine wesentliche Erhöhung der Betriebswerte (Anzahl der Aufnahmen pro Jahr, erhöhte Einstellwerte)
- Änderung der Nutzungsart (weitere Modalität)
- Jede Änderung am System, welche die Patienten- oder Anwenderbelastung erhöht, z.B. Verkleinerung der Sensorfläche, wodurch die Streustrahlbelastung steigt, da weniger Nutzstrahl absorbiert wird, oder Anbringung von Kabeldurchführungen für Kamerasystems in Feinstrukturanlagen
- Austausch von Systemkomponenten gegen Komponenten, die in ihrer Ausführung nicht in den in der Erstprüfung beschriebenen Komponenten entsprechen.
Kein Anlass für eine vorzeitige Strahlenschutzprüfung ist ein Betreiberwechsel, etwa bei einer Praxisübernahme, wenn ansonsten im Betrieb keine strahlenschutzrelevanten Veränderungen erfolgen. In der Regel ist der Betreiberwechsel lediglich mit den entsprechenden Fachkundenachweisen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit Ihrer Aufsichtsbehörde auf. Die turnusgemäß folgende Wiederholungsprüfung erfolgt dann aber vom Sachverständigen als sogenannte "Erstprüfung nach Betreiberwechsel".
Eine Reparatur oder ein fachgerechter Ersatz von Komponenten gleicher Bauart (z.B. der CE-konforme Austausch eines Röntgenstrahlers in der Medizin, oder eines bauartzugelassenen Strahlers in der Technik) stellen als solche keinen Anlass für eine erneute Sachverständigenprüfung dar, es sei denn, das gesamte Gerät wurde ausgetauscht. Der Austausch muss lediglich im Betriebsbuch dokumentiert, und die in der Medizin die Gültigkeit der Referenzwerte aus der bisherigen Abnahmeprüfung mit einer Konstanzprüfung nachgewiesen werden. Bitte beraten Sie sich zur Notwendigkeit einer Strahlenschutzprüfung bei Änderungen oder Reparaturen stets vorab mit Ihrem Sachverständigen!
Beim Umsetzen einer Röntgeneinrichtung im medizinischen Bereich ist keine erneute Teil- oder Abnahmeprüfung vorgeschrieben, wenn mit einer Konstanzprüfung die Gültigkeit der bisherigen Referenzwerte nachgewiesen wird. Aus technischen oder praktischen Gründen mag eine neue Abnahmeprüfung in den meisten Fällen aber trotzdem sinnvoll sein, etwa wenn die Software neu eingerichtet wurde.
3. "Wie kann ich sicher sein, dass ich Sie überhaupt bestellen darf?"
Unser Sachverständiger darf Strahlenschutzprüfungen in folgenden Bereichen durchführen:
- an Stör- und Röntgenstrahlern im Technikbereich,
- an Röntgenstrahlern im Dentalmedizinbereich, sowie
- für Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen und
- Gammaradiographiegeräten zum Transport hochradioaktiver Quellen (HRQ).
Zuvor war er bereits 10 Jahre als "prüfende Person" für eine sogenannte "Sachverständigen-Organisation" in Berlin und Brandenburg tätig. Seit 2019 ist außerdem in zahlreichen weiteren Bundesländern tätig, siehe auch unten. Allerdings veröffentlichen viele Bundesländer aufgrund der häufigen Änderungen inzwischen keine Sachverständigenlisten mehr, und auch die zahnärztlichen Stellen können ihre Empfehlungen oftmals nicht mehr auf aktuelle Listen stützen, sondern geben bestenfalls inoffiziell ihre persönlichen Kontakte und Erfahrungen weiter. Am besten fragen Sie also direkt in Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde oder Kammer nach, wer bei Ihnen prüfen darf. Aber Vorsicht: Auch hier sind die Informationswege zu aktuellen Daten oft lang. Sollte unser Sachverständiger also nicht oder ungünstig genannt werden, bitten wir um kurze Mitteilung per Mail.
Mehr dazu auf der Seite über bestehende Sachverständigenlisten.
4. "Auf meinem Gerät klebt keine Plakette / .. eine Plakette, die noch Zeit bis zur nächsten Fälligkeit ausweist"
Häufiges Missverständnis: Die auf dem Gerät angebrachte Sachverständigenplakette erinnert lediglich an die bei der letzten Prüfung geplante nächste Fälligkeit, und stellt keine verbindliche Angabe dar. Beispielsweise kann ein umgesetztes Gebrauchtgerät noch eine alte, vermeintlich "gültige" Plakette tragen, obwohl durch die Verlagerung inzwischen eine neue Prüfung erforderlich wurde.
Für die späteste Durchführung der nächsten Prüfung ist daher nicht die Plakette relevant, sondern,
- welchen Termin die Aufsichtsbehörde in ihren schriftlichen Mitteilungen festgelegt hat
- welcher Termin im letzten Absatz des letzten Strahlenschutzberichtes angegeben ist, wenn seither keine Festlegungen durch die Behörde erfolgten
- ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die ein sofortige Prüfung erforderlich macht.
5. "Was stellt eine prüfpflichte, sogenannte "wesentliche Änderung" an der Röntgeneinrichtung dar?"
siehe oben, Anlass für eine Sachverständigenprüfung.
6. "Was sind die sechs wichtigsten Neuerungen der neuen Strahlenschutzgesetzgebung für das zahnärztliche Röntgen?"
- Neu- oder Ersatzgeräte dürfen erst vier Wochen nach der vollständig erfolgten Anzeige in Betrieb genommen werden, oder aber vorzeitig, wenn eine schriftliche Mitteilung der Aufsichtsbehörde vorliegt, dass die Anzeige vollständig vorliegt. Bis dahin muss das Gerät ruhen. Jede vorzeitige Nutzung des Röntgengerätes ohne Mitteilung der Behörde erfüllt den Tatbestand eines "Betreiben einer Röntgeneinrichtung ohne erforderliche Genehmigung". Für die Mitteilung muss der Behörde aber die vollständige Anzeige gemäß § 19 Abs. 1 StrlSchG vorliegen - diese setzt auch den Strahlenschutzbericht und die Bescheinigung des Sachverständigen voraus.
Tipp1: Bitte informieren Sie daher Ihre/n Sachbearbeiter/in in der Behörde und Ihre/n Sachverständige/n rechtzeitig vorab über geplante Veränderungen an den Röntgeneinrichtungen, und lassen sich beraten, was alles zu veranlassen und einzusenden ist. Vereinbaren Sie einen Termin für die Sachverständigenprüfung, sobald der Termin für die Abnahmeprüfung feststeht, möglichst zeitnah zur Abnahmeprüfung.Dazu müssen Sie mit mit Ihrem/er Sachverständigen natürlich auch vereinbart haben, dass der Bericht und die Bescheinung sofort erstellt und übergeben wird - rein nach dem Gesatz kann er/sie sich bis zu vier Wochen Zeit dazu lassen.
Tipp2: Senden Sie Ihr unterschriebenes Anzeigeformular mit allen erforderlichen Anhängen per Mail (einschließlich Bescheingiung und Bericht zur Sachverständigenprüfung) an die Aufsichtsbehörde und fragen im Text der Mail einfach, ob die Anzeige vollständig ist ist, oder Sie noch etwas nachsenden müssen. Sobald Sie die Mailantwort erhalten, es sei alles da, dürfen Sie gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG den Betrieb beginnen, idealerweise also schon am Tag nach der Strahlenschutzprüfung. - Neu: Konstanzprüfungen müssen nun 5 Jahre (geändert im januar 2024) statt 10 Jahre (früher: 2 jahre) aufbewahrt werden, ungültig gewordene Abnahmeprüfungen nach Ersatz noch weitere drei Jahre. Die Konstanzprüfungen können so im Zweifelsfrei als Nachweis dafür herangezogen werden, dass eine aus dem Archiv entnommene Patientenaufnahme auch mit einem intakten Gerät erstellt wurde.
Achtung: Bei digitaler Archivierung muss 10 Jahre lang sichergestellt werden, dass die Daten auch lesbar sind. Bitte beachten Sie dazu, dass Ihre Software dazu ebenfalls erhalten bleiben muss, und nachträglich wieder hinzugekaufte Lizenzen, etwa für 3D-Daten, unter Umständen sehr teuer werden können. - Alt: Röntgenpässe. Die Frage nach einem Röntgenpass ist nicht mehr vorgeschrieben, dafür muss nun der Arzt von sich aus nach verfügbaren Röntgenaufnahmen aus Voruntersuchungen fragen. Sie dürfen aber weiterhin gerne mitgebrachte Röntgenpässe ausfüllen, oder neue Röntgenpässe ausgegeben.
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Neu hervorgehoben: Bestandsliste. In der alten RöV in §18 "Sonstige Pflichten.." im Abs. 1 unter Punkt 6 versteckt, in der neuen StrlSchV in §118 aber jetzt mit einem eigenem Paragraphen hervorgehoben: In den Unterlagen muss eine Bestandsliste aller betriebenen Röntgeneinrichtungen bereitgehalten werden. Dazu kann das Bestandsverzeichnis nach § 13 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung herangezogen und entsprechend erweitert werden. Allerdings sind die Röntgengeräte gemäß Anlage 1 und 2 der MPBetreibV keine Pflichtgeräte auf der MP Bestandliste sind. Sinnvollerweise sollte das Bestandsverzeichnis als eigenständige Liste und als Deckblatt im Röntgenordner abgelegt werden. Unsere Vorlage für eine Bestandsliste nimmt in die Übersicht auch die Einstellwerte für die Konstanzprüfungen und die Fälligkeitstermine für die nächste Wiederholungsprüfungen auf. So sieht die Praxis beim Öffnen des Röntgenordners auf einen Blick, welche Abnahmeprüfung aktuell ist, mit welchen Werten Konstanzaufnahmen anzufertigen sind, und wann das nächste Gerät geprüft werden muss. Auch Ihr Sachverständiger kann sich hier rasch orientieren und ggf. helfen, Ihre Einträge im Blatt zu aktualisieren.
- Neu: Abgrenzungsvertrag. Teilen sich mehrere Ärzte ein Röntgengerät und nutzen dieses jeweils "eigenverantwortlich", so soll laut StrlSchG der bisherige Strahlenschutzverantwortliche die Aufsichtsbehörde über alle "eigenverantwortlichen Nutzer" informieren, und jeder einzelne soll seinen Betrieb als Strahlenschutzverantwortlicher selbstständig anzeigen. Alle zusammen müssen (bei Bestandsgeräten spätestens bis zum 31.12.2019) einen Abgrenzungsvertrag untereinander abschließen und zur Einsicht bereitstellen. Dort sollte z.B. beschrieben sein, wer für welchen strahlenschutzrechtlichen Aspekt jeweils ordnungsrechtlich verantwortlich ist. Inzwischen sind zahlreiche Musterverträge im Internet zu finden, insbesondere auf den Seiten der Kammern. Achtung: Ein Mustervertrag, bei dem alle für alles zuständig sind, ist natürlich wenig spezifisch.
Die Auslegungsanweisungen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen schwächen diese gesetzliche Forderung je nach Bundesland teilweise wieder ab, manchmal wird wohl auch nur auf Belegärzte und Praxisgemeinschaften fokussiert. Zur Orientierungshilfe: Bitte weisen Sie die Organisationsform und die handelsrechtliche Firmierung Ihrer Praxis in Ihrer Anzeige zum Röntgenbetrieb korrekt aus. Die Aufsichtsbehörde legt ggf. fest, ob weitere Strahlenschutzverantwortliche anzuzeigen sind, und ob ein Abgrenzungsvertrag erforderlich ist. - Neu: Helfer. Sogenannten Helfenden Personen, die sich bei einer Aufnahme im Kontrollbereich aufhalten, aber erforderlich sind, um eine auswertbare Aufnahe zu erstellen, etwa um sein/ihr Kind zu beruhigen, muss eine Handreichung übergeben werden, die über die Risiken aufklärt. Viele Kammern bieten auf ihren Internetseiten inzwischen Vordrucke dazu an.
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7. "Was sind die häufigsten Fehler, die der Sachverständige bei Strahlenschutzprüfungen in Dentalpraxen beobachtet?"
- Beim Intraoralröntgen wird der Halter am Strahlenschutzschild (Röntgenschutzschild, "Kinnschild") falsch herum eingesetzt. Damit besteht das Risiko, dass die Schilddrüse nicht vor der auftretenden Streustrahlung geschützt wird. Das Schild muss bei der Aufnahme eng am Hals anliegen. Hier ein Aushang zum Ausdrucken.
- Vorgeschriebene Formateinblendungen (Rechteckvorsätze, Rechtecktubus oder Bleivisierringe) werden aus Bequemlichkeit nicht benutzt, sodass die untersuchte Person einer unnötig erhöhten Direktstrahlung ausgesetzt ist. Auch ihre Streustrahlungsbelastung und ggf. die des auslösenden Personals wird in gleichem Anteil erhöht. Anstelle der vom Gerätehersteller beigelegten, unbeliebten Rechteckaufsätze können alternativ die sehr effektiven KKD-Blei-Visierringe eingesetzt werden, die direkt auf die Führungsstange des Film-, Sensor- oder Folienhalters angesetzt werden. Sie stellen in den meisten Anwendungsfällen eine perfekte Ausrichtung auf den Bildempfänger sicher und werden im Internet bspw. bei dentalversender.de und wawibox.de kostengünstig angeboten.
- Bei der Anfertigung von Patientenaufnahmen wird eine Auslöseposition gewählt, die nicht den vorgeschriebenen optischen Sichtkontakt zum Patienten sicherstellt. Bewegt sich der Mund des Patienten (Sprechen, Kauen, Schlucken) im Moment der Aufnahme, wird das Bild unscharf und die Aufnahme muss wiederholt werden. Gegebenenfalls muss daher zur Vermeidung solch unnötiger Aufnahmen und Strahlenbelastungen des Patienten ein Sichtkontakt mit geeignet angebrachten Spiegeln oder über eine Liegend-Positionierung des Patienten hergestellt werden. Der Sachverständige hat dazu den korrekten Standort in der Regel geprüft und in seinem Bericht unter "Hinweise" auf der letzten Seite seines Prüfberichtes festgelegt.
- Es gibt Unsicherheiten bei der korrekten Durchführung der Konstanzprüfungen, wenn das eingewiesene Personal vertreten werden musste oder die Praxis verlassen hat.
- Wichtige Unterlagen sind nicht auffindbar, oder werden chaotisch geführt. Die gesetzlichen Anforderung dazu sind allerdings unübersichtlich, entsprechend haben sich abenteuerliche Bezeichnungen für den zur Dokumentation der Röntgeneinrichtung und ihres Betriebes etabliert: "Röntgenordner", "Röntgenanlagenbuch", "Betriebsbuch Röntgen" oder "Betriebsbuch nach § 45 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV" ("… Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind"), "Röntgenanlagenbuch", "Medizinproduktebuch Röntgen" in Anlehnung an §12 MPBetreibV). Insbesondere die gut meinende Angewohnheit, Unterlagen gesammelt in Klarsichthüllen zu stecken, und neben dem Original auch jede davon gezogene Kopie aufzubewahren, erschwert das Auffinden der wirklich wichtigen Unterlagen, etwa der aktuellen Abnahmeprüfungen oder der letzten Strahlenschutzberichte.
- Nach Softwareupdates oder -wechsel wird nicht erkannt, dass die Grauwertstufen bei der täglichen Konstanzprüfung am Befundungsmonitor bei frontaler Betrachtung nicht wirklich richtig und in den vorgesehenen Bereichen in gleich guter Weise unterschieden werden können (Kaffeesatzlesen beim "Kästchen im Kästchen"). Oft kann die geforderte Unterscheidbarkeit durch eine einfache Einstellungskorrektur zur Grafikkarte ("Gammawert") vom Betreiber selbst wiederhergestellt werden.
- Abnahmeprüfungen haben nach wesentlichen Veränderungen (z.B. Sensorwechsel, Monitorwechsel) ihre Gültigkeit verloren, und es wurde versäumt eine neue Abnahmeprüfung durchzuführen, oder zwischenzeitlich erfolgte neue Abnahmeprüfungen wurden nicht zeitnah vom Sachverständigen kontrolliert und bestätigt. Bitte informieren Sie Ihren Sachverständigen in jedem Einzelfall rechtzeitig über geplante oder erforderliche Veränderungen. In vielen Fällen ist keine Strahlenschutzprüfung erforderlich.
- In Praxen mit Kleinfilmverarbeitung sind die entwickelten Konstanzaufnahmen manchmal über einen längeren Zeitraum hinweg zu hell. Meistens sind die anspruchsvollen Temperaturbedingungen für die Lieferung und Lagerung der Entwicklungslösung ("5° bis 25°C") nicht bekannt und werden in aufgeheizten Steri-Räumen oder Hängeschränken nicht eingehalten, sodass die Aktivität der Lösung vorzeitig geschwächt wird.
- Das gelbe Strahlensymbol ("Flügelsymbol") wird zur Raumkennzeichnung verwendet, siehe Punkt "Strahlenzeichen".
- Fällige Wiederholungsprüfung werden übersehen. Sie sind spätestens 60 Monate nach der letzten Fälligkeit - und nicht nach dem letzten Prüftermin - durchzuführen. Lag die voraus gegangene Prüfung also im Mai vor 5 Jahren, wäre aber bereits im Februar schon dran gewesen, muss auch die nächste Prüfung wiederum spätestens im Februar durchgeführt werden, und nicht im Mai. Es darf also nicht einfach "5 Jahre nach dem letzten Prüftermin" gerechnet werden. Sie finden den aktuellen Fälligkeitstermin auf der letzten Seite ihres Prüfberichtes, sofern er nicht von der Aufsichtsbehörde anders lautend festgesetzt wurde, sowie unverbindlich auf der Erinnerungsplakette am Röntgengerät. Die neu zu erstellende Bestandsliste über alle Teile der Röntgeneinrichtungen könnte hier sinnvoll zur Übersicht über alle Fälligkeit erweitert werden. Auch wenn die Beauftragung der Strahlenschutzprüfung in der Verantwortung des Betreibers liegt, Ihr Sachverständiger dürfte bemüht sein, Sie rechtzeitig an die Wiederholungsprüfung zu erinnern. Es besteht außerdem die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde eine Fristverlängerung zu beantragen und zu begründen, wenn z.B. in absehbarer Zeit eine Veränderung oder Stilllegung geplant ist.
- Der Fächerstrahl bei Panoramaschichtaufnahmen ist nicht exakt auf die Sekundärblende bzw. den Sensor ausgerichtet. Die erforderliche exakte Ausrichtung der Primärblende kann sich beispielsweise nach Schulterstößen des Patienten gegen den Strahler verstellt haben. Der Sachverständige kontrolliert alle 5 Jahre in der Regel diese Blendenausrichtung und erkennt solche Verschiebungen, ggf. muss dann vom Depot eine Neujustage vorgenommen werden.
- Patientenschutzmittel werden nicht angeboten, oder sind ungünstig gebaut, obwohl sie in vielen Bereichen schützen können, und die ansonsten unvermeidbare Streustrahlungsbelastung in Teilen schwächen können. Hintergrund sind offensichtlich unvollständige und einseitige Untersuchungen, die eine "Wirkungslosigkeit von Patientenschutzmittel wissenschaftlich nachweisen". Nach Einschätzung unseres Sachverständigen ist die Aufforderung zum Verzicht der Anwendung der Patientenschutzmittel großer Humbug, der der Unterhaltung auf Aktualisierungskursen zuzurechnen ist. Spätestens, wenn Ihre Patienten Ihnen negative Jameda-Bewertungen schreiben, oder Sie wegen unnötiger Strahlenbelastung beklagen, tauchen diese Podiumherrschaften dann bequem unter, und werden Sie kaum vor Gericht unterstützen. Nur als Hinweis: Wer eine alte Panoramaschürze, noch mit großem V-Ausschnitt, in seiner "wissenschaftlichen Untersuchung" verwendet, hat für die banale Erkenntnis, dass diese die Schilddrüse nicht schützen kann, hoffentlich keine öffentlichen Gelder verwendet. Unverständilich ist auch die angehängte Verallgemeinerung auf alle Arten von Patientenschutzmitteln. Hilfreicher wäre eine Empfehlung, nur solche Panoramschürzen zu verwenden, die auch die Schilddrüse abdecken, damit diese wenigstens gegen Streustrahlung aus dem Unterkiefer schützt, gegen Streustrahlung, die sie innerhalb des Kopfes erreicht, ist sie natürlich machtlos.
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8. "Wieviel Bleitapete muss mein 'Röntgenraum' haben, welche Regelungen gelten dazu?"
- Gemäß § 60 (1) StrlSchV dürfen Röntgengerät grundsätzlich nur in einem Röntgenraum betrieben werden. Damit ist aber nicht nur der gemeinläufig als "Röntgenraum" bezeichnete ausschließlich zum Röntgen genutzte Raum einer Praxis gemeint, sondern ein "allseitig umschlossener Raum", der in der Bescheinigung des Sachverständigen bzw. dem Sachverständigenbericht als Standort des Röntgengerätes benannt wird.
- Das kann beim dentalen Röntgen auch ein Behandlungszimmer oder eine Ecke im Flur der Praxis sein, wenn der Strahlenschutzverantwortliche sicherstellt, dass sich während der Aufnahme dort keine Personen aufhalten und dass die Belastung durch Direkt- oder Streustrahlung des mit der Aufnahme befasste Personals nicht signifikant gegenüber der natürlichen Hintergrundstrahlung erhöht ist ("weniger als 1 mSv pro Jahr Äquivalenzdosis zusätzlich durch den Röntgenbetrieb").
- Oft enthält der Sachverständigenbericht unter "Bemerkungen" oder am Ende unter "Hinweise" entsprechende Anmerkungen über Zugangsbeschränkungen und zur Festlegung des Auslösestandortes, um zu vermeiden, dass das Personal als "beruflich strahlenexponiert" personendosimetrisch überwacht werden muss.
- Unbeschadet vom Dosisminimierungsgebot des Strahlenschutzgesetzes muss der Sachverständige gemäß Prüf-Richtlinie und DIN 6812 prüfen, ob beim dentalen Röntgen 1,5 m Mindestabstand zum Strahler UND zum Patienten eingehalten werden, beim DVT müssen es aufgrund der höheren Dosis je nach Röntgenspannung sogar 2 m oder 2,5 m Mindestabstand sein. Ein Aufenthalt im direkten Nutzstrahl des Röntgengerätes muss ausgeschlossen und im verlängerten Nutzstrahl hinter dem Patienten nach Möglichkeit vermieden werden (Auslösestandort idealerweise "hinter dem Strahler"). Zum Schutz vor der Streustrahlung, die vom bestrahlten Patienten in alle Richtungen gleichmäßig ausgeht, geht man beim Dentalröntgen mit Tubusgeräten und OPTG in Räumen mit gemischter Nutzung (z.B. Behandlungszimmern) davon aus, dass ein Mindestabstand des Personals von 1,5 m Abstand zum Kopf des Patienten während der Aufnahme auf jeden Fall erforderlich ist. Hintergrund soll dazu eine "konservativen Abschätzung" sein, mit 2.000 Aufnahme pro Jahr und auslösender Person, und bei Einstellung der maximal verwendeten Betriebswerte.
- Idealerweise gibt es zum Röntgen allerdings den gemeinläufig "Röntgenraum" genannten separaten Raum, der durch eine entsprechende strahlenschutztechnische Abschirmung sicherstellt, dass praktisch keinerlei Belastung für das Personal auftritt. Er hat außerdem den wichtigen Vorteil, dass der Patient räumlich abgeschirmt ist, und nicht durch äußere optische oder akustische Ablenkung während der Aufnahmedauer zu Bewegungen veranlasst wird, die die Aufnahme unbrauchbar machen und eine Wiederholung erfordern könnten. ACHTUNG:
- Für einen wirksamen Strahlenschutz sind oftmals vorhandene Wandstärken tragender Wände bzw. die Abstände zur bestrahlten Person ausreichend. Bei Trockenbauwänden oder zu geringen Abständen kann es aber erforderlich sein, den Strahlenschutz der Wände durch aufkaschierte Bleifolie ("Bleitapete") oder alternativ "bleifrei" durch Beplankung mit Barytkartonplatten entsprechenden Bleigleichwertes (wie z.B. Knauf Safe Board) zu verstärken. Bitte stimmen Sie mit Ihrem Sachverständigen entsprechende Planungen und Maßnahmen unbedingt rechtzeitig vor dem Bau/Umbau und der Strahlenschutzprüfung ab. Bei neuen Räumen ist es in jedem Fall sinnvoll, vorab eine Zeichnung an den Sachverständigen zu senden.
- Wichtiger Hinweis zur neuen Prüf-Richtlinie: Bitte lassen Sie sich bei Neu- oder Umbauten vom Architekten eine "Strahlenschutzbauzeichnung" aushändigen.
Hintergrund: Seit Oktober 2020 ist von Sachverständigen bei der Bewertung des baulichen Strahlenschutzes auch bei Dentalröntgengeräten die DIN 6812 heranzuziehen. Neben zahlreichen Tabellen zu Wandstärken etc. steht dort in Kap. 9 ausdrücklich:
"Die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen müssen von dem mit der Planung Beauftragten in STRAHLENSCHUTZDOKUMENTEN nach DIN 6814-5 aufgeführt werden. Es müssen entsprechend der tatsächlichen Bauausführung Strahlenschutzbauzeichnungen angefertigt und dem BETREIBER bei der Inbetriebnahme übergeben werden."
- Solche Bauunterlagen lassen sich Jahre nach Abschluss der Baumaßnahmen möglicherweise nur noch schwer beschaffen.
- Ein Metalldetektor mag dem Betreiber und dem Sachverständigen noch helfen, zu erkennen, ob Bleitapete vorhanden ist. Bei der (sinnvollen und zeitgemäßen) Verwendung von Barytkartonplatten hilft er aber nicht mehr, hier ist der Sachverständige auf aussagekräftige Unterlagen angewiesen,
- Kalksteinwände können individuell als Abschirmung bewertet werden (siehe Excelblatt zur Berechnung des Bleigleichwerts von Kalksteinen), wenn Wandstärke und Dichte (Lochsteine, Vollsteine etc.) durch eine eine aussagekräftige Bauzeichnung bekannt sind.
- Ohne Bauzeichnungen bleibt nur, Ortsdosismessungen zur tatsächlichen Abschwächung durch die Wand durchzuführen, was aber für den erforderlichen Zugang z. B. bei angrenzenden Geschäfts- oder Wohnräumen die Ansprache, Einbeziehung und eine unter Umständen "nicht-reversible Sensibilisierung" Dritter Parteien erfordert.
- Boden und Decke: in der Regel gelten Abstände und Material (z.B. Stahlbeton) beim dentalen Röntgen als ausreichend. Was aber, wenn es sich um Altbauten mit gemischter Wohn- und Geschäftsnutzung und Holzdecken und DVT-Röntgengeräte handelt, und über dem Röntgenraum möglicherweise ein Kinderzimmer mit typerweise "bodennaher Nutzung", auch während der Betriebszeiten der Praxis vorliegt? In den Herstellerunterlagen haben wir bislang keine "Vertikal"-Profile für die Streustrahlbelastung der Geräte gefunden. Eigene Messungen unseres Sachverständigen an verschiedenen aktuellen DVT-Geräten wiesen Streustrahl-Dosen bis etwa 1 µSv pro Aufnahme in 1 m Höhe über dem Gerät nach. Auch hier ist es daher angeraten, rechtzeitig Ihren Sachverständigen in die Planung einzubeziehen, und von ihm/ihr die gesamte betriebliche Nutzungssituation bewerten zu lassen.
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9. "Brauche ich eine teure Röntgenraumtür?"
- Eine "professionelle" Röntgenraumtür besteht aus einem beidseitig mit Bleifolie kaschierten Türblatt mit Türbändern, die das höhere Gewicht der Bleitür berücksichtigen, sowie einer Bleiglasscheibe, die nicht unmittelbar in das Türblatt eingelassen ist, sondern auf Distanzstücken befestigt ist, die neben dem geforderten optischen Kontakt zum Patienten auch den für Spezialgeräte erforderlichen akustischen Kontakt sicherstellen.
- Ob in Ihrem speziellen Fall eine solche Tür erforderlich ist, oder der erforderliche Strahlenschutz und optisch-akustische Kontakt bspw. auch durch "organisatorische Maßnahmen" sichergestellt werden kann, muss ein behördlich bestimmter Sachverständiger im Strahlenschutz im Einzelfall bewerten.
- Achtung: Selbst wenn Sie eine "Fabrik-Strahlenschutztür" bestellen, kann es trotz des erheblichen Mehrpreises für die aufwändigen Kleinserien nach dem Einbau Probleme geben. Haben Sie zum Beispiel größere Türhöhen als üblich, ist uns bereits mehrfach vorgekommen, dass die Blätter unten statt oben verlängert wurden, und dann die Sichtfenster deutlich zu hoch liegen, um bei kleiner oder mittlerer Körpergröße den Patienten sicher sehen zu können.
- In der Regel muss es aber einen guten Grund geben, wenn eine vermeidbare Streustrahl-Belastung für das auslösende Personal in Kauf genommen wird. Die typischerweise entstehenden Kosten und die unerwünschte Optik einer Strahlenschutztür sind dabei in der Regel keine triftigen Begründungen. Diese Belastungen gelten in der Regel als zumutbar. Manche Bundesländer bestehen in bestimmten Fällen sogar grundsätzlich auf den Einbau einer Strahlenschutztür bei Röntgenräumen.
- Das gilt nicht nur für Neubauten, sondern auch für jeden Umbau an bestehenden Röntgeneinrichtungen. Hier kann Sie auch ein Anruf oder eine Mail an Ihren Sachverständigen oder an uns weiterhelfen. Oftmals können z.B. Schiebetüren in beengten Fluren oder Spiegelkacheln auf der Tür oder Wand eine gute Lösung darstellen.
- Bitte stimmen Sie daher entsprechende Planungen und Maßnahmen mit Ihrem Sachverständigen unbedingt rechtzeitig vor dem Umbau und der Strahlenschutzprüfung ab (keine rechtsverbindliche Bauplanung, sondern "Abstimmung zum baulichen Schutz")
Hier noch einige Allgemeine Hinweise zur aktuellen Diskussion um die Röntgenräme:
- "Röntgenräume" ohne Strahlenschutztür. Unser Sachverständiger orientiert sich auch im bundesweiten Einsatz an der behördlichen Vorgabe von Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein, wonach die Auslöseposition für das Bedienpersonal bei freistrahlenden Geräten nicht im Überwachungsbereich liegen darf.
- Die im Strahlenschutzplan oft bemühten "Strahlenschutzkreise" mit 1,5 m Abstand kennzeichnen nach DIN 6815 den Mindestabstand für einen "sicher auszuschließenden Kontrollbereich", betriebsübliche Nutzung vorausgesetzt. Wer sich aber daran orientiert, befindet sich gemäß Untertext zur Tabelle 1 DIN 6815, aus der diese Abstandsangaben stammen, angrenzend aber naturgemäß in einem Überwachungsbereich, d.h. dort regelmäßig tätige Personen wären beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B und bräuchten entsprechend beim Auslösen eine Personendosimetrie - oder zumindest eine explizite Ortsdosiermittlung durch Ihre/n Sachverständige/n. Ein analog zur Tabelle 1 DIN 6815 geschätzter "sicher auszuschließender Überwachungsbereich" wäre aber um den Faktor 2,5 (Wurzel 6) größer als ide Angaben zum sicher auszuschließenden Kontrollbereich.
Außerdem ist die "betriebsübliche Nutzung" zu beachten, die ist in DIN 6812 mit dem Konzept der Betriebsbelastung beschrieben - bei Fernröntgensystemen wären das gemäß je nach Gerätetyp aber nur 200 bis 400 Aufnahmen pro jahr - also nichts für eine spezialisierte KFO-Praxis. Speziell bei Fernröntgeneinrichtungen und DVT-Gerätem sollte daher immer ein separater Röntgenraum mit geeignetem bautechnischen Schutz und vernünftiger Strahelnschutztür mit Bleiglasfenster vorhanden sein. -
Eine besonders einfache und kostengüstige Methode, sich beim Auslösen in den sicheren Schutz einer starken Mauer zurückzuziehen, sind Spiegellösungen für den vorgeschriebenen Sichtkontakt zum Patienten. Solche selbstklebenden Akrylglaskacheln sind für kleines Geld im Internethandel zu beziehen, und lassen sich einfach auf die halboffen stehende und geeignet angewinkelte Tür oder eine gegenüberliegende Wand aufkleben. Dei auslösende person kontrolliert dnn vom geschützen Bereich aus den zugang zum Raum und hat außerdem einen Sichtkontakt zum Patienten.
Aber Achtung: in einigen Bundesländern (z.B. NRW, Baden-Württemberg, Hamburg) kollierend solche einfachen und strahlenschutztechnisch äußerst wirksamen Spiegellösungen mit einer sehr eng ausgelegten Rechtsauffassung zum "allseitig umschlossenen Röntgenraum" nach § 60 StrlSchV. Unsere Auslegung wäre dagegen - wie in den meisten anderen Bundesländern - eher die historische gewachsende Abgrenzung zum Röntgen im Freien - die Umschließung stellt sicher, dass unbefugte Personen keinen Zugang zur Röntgeneinrichtung haben.
Dass "umschlossen" im eng ausgelegte Sinn nun auch ausschließen soll, dass beim Röntgen eine Tür halboffen steht (und dann auch noch durch das davor stehende Bedienpersonal besser kontrolliert wird, als wenn die Tür zu ist und innerhalb des Raumes ausgelöst wird), oder dass auch nur ein Fenster angekippt ist, findet unser Sachverständiger schwierig - er wird aber ggf. immer auf die Auslegungskultur im betroffenen Bundesland hinweisen. - Eine weitere einfache und aufgrund des Abstandsquadradgesetzes sehr wirksame Methode ist es, den Abstand mit einem am Wandtaster zusätzlich angebrachten Wendelschnur-Auslöser (Spiralkabel) weiter zu vergrößern, und so beispielsweise nicht direkt an vor der offenen Zugangstür zu stehen, sondern - bei gleichem Blickrichtung zum Patienten, an der gegeüberliegenden Flurwand.
-
Um für Ihr Personal einen sicheren Auslöseplatz mit der zumutbar geringsten Strahlenbelastung sicherzustellen, und um das für das Sie auch im Prüfbericht zu dokumentieren, führen wir bei Erstprüfungen in dentalen Röntgenräumen ohne Strahlenschutztür (bzw. ohne geschützten Bereich mit Sichtkontakt via Bleiglasfenster oder Spiegellösung) in der Regel eine Ortsdosismessung an der Auslöseposition durch. Bitte beachten Sie diesen Mehraufwand bei der Kalkulation mit dem Preisrechner ("Ortsdosismessung mit Skizze").
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10. "Wo muss ich beim Dentalröntgen im Behandlungsraum zum Auslösen mit Spiralkabel-Taster stehen?"
- In der Regel wird der sichere Auslösestandort bei der Erstprüfung durch den Sachverständigen festgelegt. Sie finden die entsprechende Festlegung am Ende Ihres Strahlenschutzberichtes unter "Hinweise".
- Der Sachverständige prüft dabei auch, dass der während Aufnahme geforderte optische Sichtkontakt zum Mund des Patienten sichergestellt ist, um bei Mundbewegungen des Patienten eine verwackelte und unbrauchbare Aufnahme vermeiden oder zumindest abbrechen zu können.
- Am besten hilft ein geeigneter Abstand - allerdings sollte das Spiralkabel nicht bis auf den letzten Meter strapaziert werden, um vorzeitigen Verschleiß zu vermeiden.
- Ein "Verstecken" hinter der nächsten Wandecke ist kontraproduktiv, wenn dabei der optische Kontakt zum Patienten verloren geht. Bitte beachten Sie, dass der Patient der "Hauptbelastete" der Aufnahme ist, und jede Fehlaufnahme oder Wiederholung eine sogenannte "unnötige Strahlenexposition" und damit eine Körperverletzung darstellen kann.
- Entsprechende Festlegungen des Sachverständigen können bspw. sein:
Eine Auslöseposition außerhalb des verlängerten Nutzstrahles mit hinreichendem Abstand zum Kopf des Patienten
- mit direktem Sichtkontakt zum Mund des sitzenden Patienten (also vor oder seitlich von Patienten), oder
- mit direktem Sichtkontakt zum Mund des liegenden Patienten (kann auch hinter dem Patienten sein), oder
- mit indirektem Sichtkontakt zum Mund des sitzenden Patienten – z.B. über einen geeignet angebrachten Wandspiegel – und außerhalb des verlängerten Nutzstrahles mit hinreichendem Abstand zum Kopf des Patienten.
11. "Darf oder muss ich das Strahlenzeichen ("Gelbes Flügelsymbol") verwenden?" und: Wo muss "Kein Zutritt – Röntgen" stehen?
- Das bekannte gelbe Flügelsymbol kennzeichnet nach deutscher Gesetzgebung einen Raum, in dem radioaktive Stoffe aufbewahrt, oder Bestrahlungsanlagen betrieben werden, und dient der Zutrittsbeschränkung. Auch die Feuerwehr muss gemäß der Gesetzgebung nach in solchen Räumen die Lagerung von Radiopharmaka vermuten, und kann diese nur nach einer besonderen Risikobewertung und ggfs. mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen betreten, was im Einzelfall mit dem Verlust kostbarer Einsatzzeit verbunden ist.
- Während sich die Schilder durch ihre Ähnlichkeit mit dem Laserzeichen und ihr unübersehbares Angebot im Internet in den letzten Jahren größter Beliebtheit erfreuten, empfehlen wir, im Dentalbereich auf jegliche Verwendung des Flügelsymbols zur Raumkennzeichnung verzichten.
- Bei Räumen mit Röntgengeräten, die ansonsten keiner weiteren Nutzung unterliegen (klassische "Röntgenräume"), reicht ein für Patienten zugangsseitig ein an oder im Bereich der Tür angebrachter, ein gut lesbarer Schriftzug "Kein Zutritt - Röntgen" aus. Hier finden Sie eine Druckvorlage zum Herunterladen, oder auch eine historische Variante.
- Für Verbindungstüren, die nur vom eigenen Personal benutzt werden, ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass die Zugangsbeschränkung beim Röntgen bekannt ist, z.B. in Ihrer jährlichen Strahlenschutzunterweisung angesprochen wird.
- Bei Behandlungszimmern mit Röntgengeräten ist diese Vorschrift in der Strahlenschutz-Gesetzgebung nicht zu finden. Hier sind dafür aber die Kontrollbereiche zu kennzeichnen, typischerweise durch einen Aufkleber mit Abstandshinweis am Strahler.
12. "Was ist neu bei Strahlenschutzprüfungen an Dentalröntgengeräten mit der am 01.10.2020 (bzw. Mai 2021) geänderten Sachverständigen-Prüfrichtlinie"?
- Neu: Eine Änderung am Bildverarbeitungssystem, wie der Austausch des Entwicklungsautomaten, Umstellung Speicherfolie auf Sensor, oder Sensor auf Speicherfolie kann (wie beim Änderung der Filmsorte) auch durch eine Überlappende Anschlussmessung dokument werden, siehe BUS Handbuch Berlin, Kap.13, Seite 32-34. Dies kann wieder durch den Betreiber selbst dokumentiert und die Referenzwerte selbst festgelegt werden, wenn dadurch keine Erhöhung der Dosis am Patienten oder in der Umgebung zu erwarten ist. Beim Wechsel der Bildsensoren bzw. Speicherfolie sollte aber beachtet werden, ob sich die Größe des Bildempfängers ändert, und dann ggf. die Nutzstrahlberenzung entsprechend angepasst wird. Außerdem wird in der Software in der Regel ohnehin eine neue Abnahmeprüfung durch einen Techniker gefordert sein. Im Human- und Dentalmedizinbereich sind außerdem die Vorgaben der Qualitätssicherungs-Richtlinie zu beachten. Demnach müssten unter bestimmten Bedingungen erneute Abnahmeprüfungen (nicht: Strahlenschutzprüfungen) durch das Depot/den Hersteller durchgeführt werden, die aber vom Sachverständigen zu kontrollieren und zu bestätigen sind.
- Neu: Die Halsmanschette (Schilddrüsenmanschette) gilt neben Röntgenschutzschürze und Strahlenschutzschild (Kinnschild) als gleichwertiges Patientenschutzmittel beim intraoralen Röntgen.
- Neu: Bei Panoramaaufnahmegeräten mit Filmverarbeitung ist ein Filmbetrachtungsgerät vorzuführen und zu prüfen. Hierzu erkunden Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Kammer bzw. Ihrem Sachverständigen, in welcher Form das geschehen soll.
- Neu: zur Bewertung des baulichen Strahlenschutzes ist DIN 6812 heranzuziehen. Das erfordert die Vorlage von Strahlenschutzunterlagen bei Neu- oder Umbauten, siehe Punkt 8 "Röntgenraum", Unterpunkt 7.
- Neu: Bei Film- und Speicherfoliensystemen an Panorama - oder Fernrötngengeräten sind für alle verwendeten Kassetten "Kassettenandruckprüfungen" durchzuführen und vorzulegen. Hierzu erkunden Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Kammer bzw. Ihrem Sachverständigen, in welcher Form das geschehen soll.
- Neu: Alle Röntgengeräte ohne Angabe einer Dosis oder eines Dosisflächenproduktes nach der Aufnahme müssen ab 2024 ersatzweise zumindest die verwendete Spannung, Strom und Bestrahlungszeit eindeutig anzeigen. Bei Geräten mit Symboltasten, aber ohne Zeitanzeige, gilt dies als erfüllt, wenn eine Tabelle mit eindeutigen Zuordnungen der Zeit vorgelegt wird.
- Neu: Die automatische Übertragung und Speicherung der Einstellwerte nach deutschem DICOM-Standard ist nur für Neugeräte erforderlich, die ab 2023 in Betrieb gehen.
- Neu: Ortsveränderlich (mit Fahrstativ) betriebene oder "mobile" (handgehaltene) Röntgengerät erfordern ein geeignetes Stativ und einen Fernauslöser mit Mindestabstand 1,5 m.
- Neu: Die einzuhaltenden "Technischen Mindestanforderungen" werden nun weitgehend auf die Forderungen der DIN-Normen für die Abnahmeprüfungen zurückgeführt,
- Neu: Für nunmehr alle dentalen Röntgengerätearten gilt zusätzlich: Sie dürfen keine manuell für Patientenaufnahmen einstellbaren Nennspannung unter 60 kV anbieten. Diese Regelung galt in der Prüfrichtlinie bislang nur für Intraoralröntgengeräte. Die Durchführungsempfehlungen der Bundeszahnärztekammer hatten diese Mindestspannung bereits vorher für alle Arten von dentalen Patientenaufnahmen verlangt. Alle uns bekannten betroffenen Geräte lassen sich per Softwarevoreinstellung von geschulten Technikern auch nachträglich auf Einstellspannungen > 60 kV verriegeln.
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